|
Aktuelles Anzeige
Information
Konfrontation
Tauwetter
Info & Beratung:
Selbsthilfe:
Tauwetter ist zur
Tauwetter
|
![]() |
|||
Den Täter / die Täterin anzeigenEs gibt eine Menge Männer, die überlegen, ob sie den Täter oder die Täterin anzeigen können. Das ist kein einfacher Weg und sollte gut überlegt sein. Auf alle Fälle solltest Dir Unterstützung durch Beratung und durch einen Anwalt sichern, dies gilt noch mal mehr, wenn die Tat noch nicht verjährt ist und es bis zum Prozess kommt. Wie so eine Anzeige im Falle, dass die Tat längst verjährt ist, vor sich gehen kann und was dabei passieren kann, beschreibt der folgende Beitrag eines Mannes, der eine Anzeige erstattet hat: Die AngstAngst! Wovor? Angst, dass es jemand erfährt,dass ich als Junge sexuell missbraucht wurde. Angst, dass sie mich dann nicht akzeptieren. Angst, was die anderen von mir denken. Diese Angst vor dem Ungewissen. Angst davor, dass es meine Eltern erfahren. Angst. Eigentlich sollte ich wissen, dass nichts schlimmes passieren wird und doch habe ich lange Zeit alles in mir rum getragen. Nichts erzählt und es schon gar nicht öffentlich gemacht. Öffentlich heißt für mich, es meinen Eltern einzugestehen was passiert ist und dem Täter aus der Anonymität herauszuholen und Anzuzeigen. Jetzt, da Stein für Stein aus der Mauer bricht, habe ich es fast geschafft. Ein Schritt fehlt noch, doch der ist eine andere Geschichte. Im letzten Jahr habe ich einen für mich riesigen Stein aus der Mauer gebrochen, als ich öffentlich eine Anzeige gegen meinen Täter erstattete. Meine Angst dabei war, dass die Polizei ermittelt, dass der Täter per Anwalt meine Eltern befragt, und und und. Dass meine Eltern es so erfahren. Dass mich die Polizei befragt und dann getuschelt wird. Dass ich auf eine Wache muss und dort in einem großen Raum unter vielen anderen meine Anzeige aufgeben muss. Dass die Staatsanwaltschaft mich wie eine Nummer behandelt. Nichts davon ist eingetroffen. Über Tauwetter habe ich Kontakt zu einem Polizeibeamten bekommen, der mit dem Thema sensibel umgegangen ist und mir klar gesagt hat, was für Chancen bestehen, dass es zu einer Verurteilung kommt. Es sind seit den Taten damals mehr als 25 Jahre vergangen. Es ging mir darum, ihn, den Täter aus der Dunkelheit ins Licht zu stellen. Mich ihm entgegenzustellen und Notfalls offen zu sagen, wie ich mich fühle und was für ein Arsch er ist. Keine Angst mehr zu haben. Nach dem Telefonat mit dem Polizeibeamten konnte ich mich in einer ruhigen Minute hinsetzen und die Anzeige am Computer schreiben und diese dann per E-Mail pprbln_lka4134@yahoo.de der Polizei zusenden. Per Telefon wurden dann noch zwei Dinge geklärt. Ich musste nicht zur Polizei. Ich bekam das Gefühl das ich aktiv werde und nicht mehr wehr- und hilflos bin. Die Polizei prüfte die Anzeige und leitete sie zügig zur Staatsanwaltschaft weiter. Wenige Wochen später erhielt ich einen Brief von der Staatsanwaltschaft Berlin. Es kommt nicht zur Anklage, da die Taten verjährt sind, der Täter jetzt im "Ruhestand" ist und keine weiteren Fälle ihm zugeordnet werden konnten. Dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft war kein wie ich dachte maschinell erstellter Brief. Ich habe in dem Brief der Staatsanwaltschaft herauslesen können, dass sich jemand wirklich damit beschäftigt hat, dass dem Täter nachgegangen wurde und er nicht mehr im Dunkeln steht. Der Täter ist nicht mehr anonym! Der rechtliche Hintergrund ist der: Nach Strafgesetzbuch (StGB) kann wegen sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) oder sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) gegen die Täter vorgegangen werden. Hierfür gibt es Höchststrafen von 5 bzw. 10 Jahren. Nach den Höchststrafen richten sich auch die Verjährungsfristen. Also ebenfalls 5 bzw. 10 Jahre. Normalerweise beginnt die Verjährung mit dem letzten Tag der Tat. Doch kann bei sexuellem Missbrauch von Kindern auch nach § 78b StGB verfahren werden. Dies heißt, dass die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers zu laufen beginnt. Anbei ein Beispiel: Ist das Opfer im 9. Lebensjahr gewesen als die Tat begangen wurde, so Endet die Verjährung normal laut § 174 StGB nach 5 Jahren also mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Wird laut § 176 StGB gehandelt so endet die Verjährung mit Vollendung des 19. Lebensjahres. Wird aber § 78b StGB herangezogen so kann die Verjährung erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres enden. Ich bin froh dass ich den Mut gefunden hab diesen Weg zu gehen. Bestärkt durch meinem Therapeuten und Tauwetter. Seitdem ich den Brief der Staatsanwaltschaft gelesen habe fühle ich mich um einiges leichter. Ich bin heut stark genug, mich meinem Täter entgegen zu stellen. Ich habe noch einen steinigen Weg vor mir, aber ich werde es schaffen. |
||||
|
Impressum |
|